Mitgliedschaft und Zweck des Vereins

"Zutritt zum Verein "Fröhliche Brüder" hat jeder ledige Bursche, wenn er das 17. Lebensjahr überschritten und sich im Vollgenuss der bürgerlichen Ehrenrechte befindet", so wurde es im § 2 der Vereinsstatuten festgelegt. Diese Regelung wurde erst nach einer Satzungsänderung von 1973 aufgehoben. Ursprünglich war das Mindestalter für Burschen sogar auf 19 Jahre angesetzt worden. Unter 18-Jährige hatten bei Versammlungen allerdings kein Stimmrecht. § 3 der Statuten regelte, dass sich die Vorstandschaft aus einem 1. und 2. Vorstand, einem Kassier und drei weiteren Ausschussmitgliedern zusammensetzen sollte. Sinn und Zweck des neuen Vereins war, so wenigstens in § 2 der Vereinsatzung nachzulesen. "die gesellschaftliche Unterhaltung im engen Kreis zu pflegen". In einem Nachtrag im Vorstandsbuch § 14 vom 2. November 1891 beschloss man, zusätzlich die jährliche Abhaltung eines Stiftungsfestes im September. "Der Geselligkeit aber", so heißt es wörtlich weiter, "soll durch heitere Zusammenkünfte stets Rechnung getragen werden". Als jährlich wiederkehrende Veranstaltungen spielten der Fasching mit den Maskenzügen, der Kathreintanz, die Maifeier und das Stiftungsfest eine bedeutende Rolle. Tradition wurden auch die ab 1893 stattfindenden Christbaumversteigerungen mit Musik, die wesentlich zur Gestaltung dörflicher Geselligkeit beitragen. Mit Ausflügen in die nähere Umgebung während der Sommerzeit wurden der Zusammenhalt gefestigt und gemeinsame Interessen gepflegt.

Das Reglement des Vereins war sehr auf Einhaltung der Statuten bedacht. § 4 forderte den unbedingten Gehorsam dem Vorstand gegenüber, andernfalls hatte das fehlige Mitglied mit einer Rüge und im Wiederholungsfalle gar mit dem Vereinsausschluss zu rechnen. Auch Beitragszahlungsverweigerungen oder ehrenrührige Äußerungen führten zum unvermeidbaren Ausschluss, der wie im Protokoll vermerkt, auch praktiziert wurde. Trotz der strengen Regelungen verzeichnete der Verein von Anfang an regen Zulauf.

Festgelegt waren die für eine Aufnahme in den Verein und die Beitragskosten im § 5.

Wegen der geringen monatlichen Beiträge von anfangs 20 Pfennigen und einer einmaligen Aufnahmegebühr von zwei Mark, die sich in der Regel jeder leisten konnte, schwankte die Mitgliederzahl beständig um die Hundert. Dennoch ist im Vereinsbuch immer wieder die Rede von säumigen Zahlern, die dann oftmals nach wiederholter Zahlungsaufforderung den Verein verlassen mussten. Im § 6 war reglementiert, wie im Falle eines freiwilligen Austritts aus dem Verein und bei einem erneuten Eintritt zu verfahren sei. Auch das Verhalten beim Austritt aus der passiven Mitgliedschaft und der erfolgten Aufnahme in den passiven Mitgliedstand wurde bei der Verehelichung des ledigen Mitglieds im § 7 geregelt. Die § 8 bis 12 legten den jährlichen Wechsel des Vereinslokals, das Vorgehen bei erforderlicher Statutenänderung, die Einberufung zu einer Generalversammlung bei unvorhersehbaren Ereignissen, den fällig werdenden Extrabeitrag bei Todesfällen von Mitgliedern und nicht zuletzt die Auflösung des Vereins fest.